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02. April 2015
Aktienrechtsrevision: Unternehmen nicht weiter belasten
Am 15. März 2015 endete die Vernehmlassung zur Revision des Aktienrechts. Mit dieser Revision soll die „Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften“ (VegüV) in eine Regelung auf Gesetzesstufe überführt werden. Doch der Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts enthält teilweise weitergehende Regeln als in der VegüV festgehalten sowie diverse technische Details, die keine zeitliche Dringlichkeit aufweisen.
Die Aufhebung der Euro-Franken-Untergrenze von Mitte Januar 2015 stellt die Schweizer Unternehmen vor grosse Herausforderungen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hat sich gegenüber dem Ausland verschlechtert, die Standortattraktivität der Schweiz steht bereits seit einiger Zeit auf dem Prüfstand und die Planungssicherheit für Unternehmen als auch für Investoren ist gefährdet.
Die Handelskammer beider Basel forderte in ihrer Stellungnahme entsprechend eine Sistierung der Aktienrechtsrevision. Zum aktuellen Zeitpunkt soll nicht noch mehr Unsicherheit für Unternehmen und Investoren geschaffen werden. Die VegüV ist zudem erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Damit besteht und noch kaum Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Bestimmungen. Diese müssen nun erst abgewartet werden, zumal eine erneute Anpassung unzählige Statutenänderungen zur Folge hätte.
Sollte der Sistierung nicht entsprochen werden, hat die Handelskammer ausserdem zu einzelnen Punkten der Aktienrechtsrevision Stellung genommen:
- Dividendenbegünstigung, -abschlag / Dispoaktien: Die Handelskammer erachtet einen Dividendenabschlag für nicht an der Generalversammlung teilnehmende Aktionäre bzw. einen Dividendenzuschlag für teilnehmende Aktionäre als nicht praktikabel. Das Aktienrecht kann und soll nicht zum Ziel haben, dass Aktionäre an der Generalversammlung teilnehmen müssen.
- Weisungen an die unabhängige Stimmrechtsvertretung: Die weiter vorgeschlagene Weisung an die unabhängige Stimmrechtsvertretungist für die Wirtschaft nicht nachvollziehbar und nicht praktikabel. Es ist unsinnig, wenn an der Generalversammlung nicht anwesende Aktionäre im Voraus Weisungen zu Anträgen geben sollen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sein können.
- Beschlussfassung: Der Vorentwurf sieht einen Paradigmenwechsel für die Beschlussfassung und Wahlen durch die Generalversammlung vor. Soweit Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, soll die GV ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Enthaltungen sollen nicht als abgegebene Aktienstimmen gelten (Art. 703 Abs. 3). Die Handelskammer lehnt einen solchen Paradigmenwechsel ab.
Bereichsleiter Finanzen und Steuern
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